Die Höhe des Betreuungsgeldes richtet sich nach der Vertragsart (öffentlich "gefördert" oder Privatvertrag).
Der Kostenträger bei öffentlich "geförderter" Kindertagespflege ist das Amt für Kinder, Jugend und Familie. Eltern zahlen hier lediglich einen geringen Eigenanteil der Kosten direkt ans Amt.
Aktuell biete ich die Kinderbetreuung ausschließlich in Form von Privatverträgen an.
Eltern, die keine öffentliche Förderung beantragen möchten / können, haben immer die Möglichkeit einen privaten Betreuungsvertrag abzuschließen. Die Kosten hierfür tragen sie selbst. Sie müssen mich nicht anstellen, haben daher keine Zusatzkosten. Ich habe alle notwendigen Voraussetzungen und kann Ihnen eine Rechnung ausstellen.
Oft ist die Betreuung in einem geringen Stundenumfang schon ausreichend, hier belaufen sich die Kosten auf 10,- € / Stunde (Kleingruppe mit max. 4 weiteren Tageskindern).
Für einen höheren Bedarf kann ich Ihnen eine Betreuungspauschale anbieten. Fragen Sie gerne nach, manchmal ergeben sich ja auch kurzfristig neue Kapazitäten.
Für Angebote einer 1:1-Betreuung werden aktuell 12,43 € / Stunde berechnet
(entsprechend der Vorgaben des Mindestlohns).
Sie haben verschiedene Möglichkeiten die häusliche Kinderkrankenpflege in Anspruch zu nehmen:
Grundsätzlich haben Sie als Sorgeberechtigte immer die Möglichkeit eine privat bezahlte Pflegekraft zu beschäftigen. Für einen privaten Honorarvertrag müssen Sie selbst aufkommen. Sie erhalten monatlich eine Rechnung von mir.
Hat ihr Kind einen Pflegegrad (ab PG 2) steht Ihnen über die Pflegekasse pro Jahr ein gewisses Budget für Verhinderungspflege zu. Sie können meine Rechnung bei der Pflegekasse einreichen und eine Rückerstattung beantragen. Alternativ ist ggf. auch eine direkte Abrechnung mit der Kasse möglich. Dies muss im Vorfeld abgeklärt und genehmigt werden.
Verordnung für häusliche Krankenpflege:
Ein pflegebedürftiges Kind kann vom Kinderarzt eine Verordnung für häusliche Krankenpflege bekommen. Sprechen Sie mit Ihrem Kinderarzt darüber!
Diese Verordnung müssen Sie bei Ihrer Kranken- bzw. Pflegekasse einreichen und genehmigen lassen. Im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit kann eine Einzelfallentscheidung ermöglichen, dass ich direkt mit Ihrer zuständigen Kasse abrechnen kann. Ihnen entstehen dann meinerseits keine Kosten.
Bedenken Sie bitte, dass die Klärung der Kostenübernahme unter Umständen einige Zeit dauern kann. Es ist daher sinnvoll, sich frühzeitig darum zu kümmern!
Für Pflegefachkräfte steigt der Mindestlohn im Mai 2023 auf 17,65 € / Stunde und
ab Dezember 2023 auf 18,25 € / Stunde.